Ärzte sind in Deutschland grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversichert, sondern Pflichtmitglied im berufsständischen Versorgungswerk der Ärztekammer, das die GRV vollständig ersetzt. Angestellte Ärzte können sich auf Antrag von der GRV-Pflicht befreien lassen, sofern sie dem Versorgungswerk angehören.

Hintergrund

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist für angestellte Ärzte beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen und gilt nur für das konkrete Beschäftigungsverhältnis. Selbstständige Ärzte mit Kassenzulassung sind automatisch Pflichtmitglied im Versorgungswerk und nicht GRV-pflichtig. Das Versorgungswerk bietet in der Regel vergleichbare oder bessere Leistungen als die GRV, da die Beiträge effizienter angelegt werden.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die keine Kammermitgliedschaft haben oder in einem Bundesland ohne ärztliches Versorgungswerk tätig sind, können GRV-pflichtig werden. Auch wer den Befreiungsantrag vergisst oder zu spät stellt, bleibt zunächst GRV-pflichtversichert.

Ärzteversichert empfiehlt, den Befreiungsantrag von der GRV unmittelbar bei Berufsstart zu stellen und die Versorgungswerksleistungen durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zu ergänzen.

Ärzte sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, sondern im berufsständischen Versorgungswerk. Angestellte Ärzte müssen sich aktiv von der GRV-Pflicht befreien lassen.

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