Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) richtet sich primär an Datentreuhänder und Forschungseinrichtungen, nicht direkt an einzelne Ärzte. Dennoch müssen Ärzte die durch das GDNG geschaffenen Rahmenbedingungen für die Weitergabe von Gesundheitsdaten beachten und sicherstellen, dass ihre Datenschutzprozesse mit den neuen Vorgaben konform sind.

Hintergrund

Das GDNG trat 2024 in Kraft und erleichtert die Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschung und Public Health. Es schafft einen Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) und ermöglicht die Sekundärnutzung von ePA-Daten. Ärzte, die Daten an Forschungseinrichtungen oder Datentreuhänder weitergeben, müssen die Opt-out-Regelungen der Patienten respektieren und entsprechende technische Maßnahmen umsetzen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die keine Daten für Forschungszwecke bereitstellen und keine Anbindung an Datentreuhänder haben, sind vom GDNG nur mittelbar betroffen. Privatärzte ohne ePA-Anbindung unterliegen allein den allgemeinen Datenschutzvorschriften der DSGVO.

Ärzteversichert empfiehlt, datenschutzbezogene Haftungsrisiken aus dem Umgang mit Gesundheitsdaten durch eine Cyberversicherung und eine umfassende Berufshaftpflicht abzusichern.

Das GDNG verpflichtet Ärzte nicht direkt, schafft aber den rechtlichen Rahmen für Gesundheitsdatennutzung. Ärzte müssen die daraus resultierenden Datenschutz- und Opt-out-Regelungen der Patienten einhalten.

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