Eine eigenständige Gewährleistungsversicherung ist für Arztpraxen keine gesetzliche Pflicht, aber der Schutz vor Haftungsansprüchen aus Gewährleistungs- und Produkthaftungsfällen ist durch eine umfassende Berufshaftpflichtversicherung abzudecken, die für niedergelassene Ärzte wiederum verpflichtend ist. Lücken im Versicherungsschutz können zu existenzgefährdenden Schadensersatzforderungen führen.
Hintergrund
Im medizinischen Bereich können Gewährleistungsansprüche entstehen, wenn Ärzte Medizinprodukte vertreiben oder Behandlungen mit fehlerhaften Materialien durchführen. Die Berufshaftpflichtversicherung schützt in der Regel auch vor Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Produktschäden. Für größere Praxen mit eigener Herstellung von Produkten oder umfangreichem Gerätebestand kann eine separate Produkthaftpflicht sinnvoll sein.
Wann gilt das nicht?
Reine Beratungspraxen ohne invasive Eingriffe oder ohne Einsatz von Medizinprodukten haben geringere Gewährleistungsrisiken. In solchen Fällen reicht die Standardberufshaftpflicht meist aus.
Ärzteversichert empfiehlt, den Versicherungsschutz der Berufshaftpflicht regelmäßig auf Aktualität und ausreichende Deckungssummen zu prüfen, insbesondere bei Erweiterung des Leistungsangebots.
Eine Gewährleistungsversicherung ist für Arztpraxen keine gesetzliche Pflicht. Haftungsrisiken aus Gewährleistungs- und Produkthaftungsfällen werden durch die Pflicht-Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt.
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