Eine separate Gewährleistungsversicherung ist für niedergelassene Ärzte keine gesetzliche Pflicht. Haftungsrisiken aus Gewährleistungsansprüchen, etwa bei fehlerhaften Behandlungen oder dem Einsatz mangelhafter Medizinprodukte, werden grundsätzlich durch die für Vertragsärzte verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung mitabgedeckt. Dennoch lohnt eine genaue Prüfung des Versicherungsumfangs.
Hintergrund
Gewährleistungsansprüche im Praxisbetrieb entstehen beispielsweise dann, wenn ein Patient Mängel an einer ärztlichen Leistung, einem Implantat oder einem verordneten Hilfsmittel geltend macht. Die Ärztekammern und Zulassungsordnungen schreiben eine Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen vor, die solche Ansprüche meist einschließt. Praxen mit erweiterten Leistungsangeboten sollten individuelle Deckungserweiterungen prüfen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich als angestellte Arbeitnehmer tätig sind, sind häufig über die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers mitversichert. In diesem Fall ist eine eigene Gewährleistungsversicherung in der Regel nicht erforderlich.
Ärzteversichert empfiehlt allen niedergelassenen Ärzten, ihren Berufshaftpflichtschutz regelmäßig auf ausreichende Deckungssummen und vollständige Leistungseinschlüsse zu überprüfen.
Eine Gewährleistungsversicherung ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht. Gewährleistungsrisiken sind in der Regel durch die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt, sofern die Deckungssummen ausreichend sind.
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