Niedergelassene Ärzte sind als Freiberufler von der Gewerbesteuer befreit und unterliegen grundsätzlich keiner Gewerbesteuerpflicht. Gewerbesteuer entsteht nur dann, wenn die Praxis neben der freiberuflichen Heilkunde gewerbliche Tätigkeiten aufnimmt, etwa durch den Verkauf von Produkten oder die Tätigkeit über eine gewerblich geprägte GmbH.
Hintergrund
Das Steuerrecht unterscheidet zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit. Ärzte üben grundsätzlich eine freiberufliche Tätigkeit aus und sind damit gewerbesteuerfrei. Kritisch wird es, wenn eine Praxis-GmbH gegründet wird, die automatisch als Gewerbetreibende gilt und Gewerbesteuer zahlen muss. Auch die Abgabe von Produkten wie Nahrungsergänzungsmitteln oder Kosmetika kann zur Gewerbesteuerpflicht führen. Die Abfärberegelung nach § 15 Abs. 3 EStG kann bei Praxisgemeinschaften problematisch sein.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in einer Praxis-GmbH oder mit gewerblichen Zusatztätigkeiten werden gewerbesteuerpflichtig. Auch MVZ in GmbH-Form zahlen Gewerbesteuer auf ihre ärztlichen Einkünfte.
Ärzteversichert empfiehlt, vor der Gründung einer Praxis-GmbH oder der Aufnahme gewerblicher Tätigkeiten steuerrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um unerwartete Gewerbesteuerpflichten zu vermeiden.
Niedergelassene Ärzte sind als Freiberufler von der Gewerbesteuer befreit. Gewerbesteuer entsteht nur bei gewerblichen Zusatztätigkeiten oder bei Betrieb einer Praxis-GmbH.
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