Die Kosten für die Gewinnermittlung in der Arztpraxis sind steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dazu gehören insbesondere Steuerberaterhonorare, Kosten für Buchführungssoftware, Buchhaltungsdienstleistungen und Kosten für die Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder des Jahresabschlusses. Diese Aufwendungen mindern unmittelbar den steuerlichen Gewinn.

Hintergrund

Niedergelassene Ärzte als Freiberufler ermitteln ihren Gewinn in der Regel durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Kosten für einen Steuerberater, der die EÜR erstellt, sind vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig. Auch Aufwendungen für Buchführungsprogramme wie DATEV oder spezielle Praxissoftware mit Buchhaltungsmodul sind abzugsfähig. Lediglich der private Anteil, etwa für die Erstellung der privaten Steuererklärung, muss herausgerechnet werden.

Wann gilt das nicht?

Kosten, die anteilig auf die private Einkommensteuererklärung entfallen, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei gemischter Nutzung von Steuerberatungsleistungen muss eine sachgerechte Aufteilung erfolgen.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, alle betriebsbedingten Buchhaltungs- und Steuerberatungskosten vollständig zu dokumentieren und konsequent als Betriebsausgaben geltend zu machen.

Kosten für die Gewinnermittlung der Arztpraxis, wie Steuerberaterhonorare und Buchführungssoftware, sind vollständig als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.

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