Gewinnermittlung ist für alle freiberuflich tätigen niedergelassenen Ärzte steuerrechtlich Pflicht: Sie müssen ihre Einkünfte jährlich durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder, bei Überschreiten bestimmter Größenklassen, durch einen handelsrechtlichen Jahresabschluss gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung ist ohne eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung nicht möglich.
Hintergrund
Freiberufler wie Ärzte sind nach § 4 Abs. 3 EStG zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung berechtigt und grundsätzlich nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Die EÜR muss alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben des Kalenderjahres enthalten und in Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt werden. Ärztliche Praxis-GmbHs hingegen sind zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte ohne eigene Praxis müssen keine betriebliche Gewinnermittlung erstellen, sondern nur eine Arbeitnehmer-Steuererklärung abgeben. Geringfügige Nebeneinkünfte unterhalb bestimmter Freigrenzen können vereinfacht behandelt werden.
Ärzteversichert empfiehlt, die Gewinnermittlung von einem auf Ärzte spezialisierten Steuerberater erstellen zu lassen, um Fehler und mögliche Steuerrisiken zu vermeiden.
Gewinnermittlung ist für niedergelassene Ärzte steuerrechtlich Pflicht. Sie erfolgt in der Regel als Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), die jährlich mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen ist.
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