GKV-Wahltarife sind für Ärzte weder als Versicherte noch als Leistungserbringer eine Pflicht. Als Kassenpatienten können Ärzte freiwillig Wahltarife wie Selbstbehalt- oder Kostenerstattungstarife ihrer Krankenkasse wählen. Als niedergelassene Vertragsärzte sind sie nicht verpflichtet, spezielle Wahltarifprogramme der Krankenkassen zu bedienen, können aber entsprechende Verträge abschließen.

Hintergrund

GKV-Wahltarife nach § 53 SGB V erlauben Versicherten, durch Selbstbehalte oder Begrenzung auf bestimmte Leistungserbringer Prämien oder Prämienboni zu erhalten. Für Ärzte als Versicherte kann der Selbstbehalttarif bei geringem Krankheitsgeschehen finanziell attraktiv sein. Als Vertragsärzte können sie über Hausarztverträge oder Selektivverträge in spezifische Wahltarifprogramme eingebunden werden, was freiwillig geschieht.

Wann gilt das nicht?

PKV-versicherte Ärzte sind von GKV-Wahltarifen vollständig ausgeschlossen. GKV-Wahltarife gelten nur im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ärzteversichert empfiehlt PKV-versicherten Ärzten, die Mehrleistungen ihrer privaten Krankenversicherung regelmäßig zu überprüfen und mit aktuellen GKV-Angeboten zu vergleichen, um den optimalen Versicherungsschutz zu gewährleisten.

GKV-Wahltarife sind für Ärzte als Versicherte freiwillig und keine Pflicht. Als Vertragsärzte können sie freiwillig an Wahltarifprogrammen der Kassen teilnehmen, sind dazu aber nicht verpflichtet.

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