GKV-Zahnersatz und Festzuschüsse sind kein Pflichtleistungsangebot, das Ärzte vorhalten müssen, sondern ein gesetzlicher Anspruch von GKV-Versicherten nach § 55 SGB V. Zahnärzte mit Kassenzulassung sind verpflichtet, den Festzuschuss korrekt im Heil- und Kostenplan (HKP) auszuweisen und bei der Abrechnung mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu berücksichtigen.

Hintergrund

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf einen befundorientierten Festzuschuss für Zahnersatz, der sich nach dem jeweiligen Befund richtet. Der Festzuschuss beträgt 60 Prozent der Regelversorgungskosten, bei nachgewiesenem regelmäßigen Zahnarztbesuch (Bonusheft) bis zu 75 Prozent. Zahnärzte müssen den HKP vor Behandlungsbeginn erstellen und von der Krankenkasse genehmigen lassen. Die korrekte Abrechnungsdokumentation ist eine kassenrechtliche Pflicht.

Wann gilt das nicht?

Privatärzte und -zahnärzte ohne GKV-Zulassung rechnen nach GOZ ab und müssen keine Festzuschüsse berücksichtigen. Privatpatienten erhalten keine GKV-Festzuschüsse.

Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten, eine spezialisierte Abrechnungsunterstützung zu nutzen, um Fehler im HKP und mögliche Rückforderungen durch die Kassen zu vermeiden.

GKV-Festzuschüsse bei Zahnersatz sind ein Rechtsanspruch der Kassenpatienten. Kassenzahnärzte sind verpflichtet, diese korrekt im Heil- und Kostenplan auszuweisen und mit der KZV abzurechnen.

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