Eine Glasversicherung ist für Arztpraxen keine gesetzliche Pflicht, wird aber von Versicherungsexperten dringend empfohlen: Bruchschäden an Fenstern, Glastrennwänden, Schaufenstern und Vitrinen sind typischerweise nicht im Standardschutz der Inhalts- oder Gebäudeversicherung enthalten und können zu erheblichen Kosten führen.

Hintergrund

In modernen Arztpraxen sind großzügige Glasflächen, Glastüren und gläserne Trennwände verbreitet. Glasbruchschäden entstehen durch Vandalismus, Unfälle oder technische Defekte und können je nach Ausmaß mehrere tausend Euro Reparaturkosten verursachen. Eine separate Glasversicherung deckt die Kosten für Reparatur oder Ersatz von versicherten Glasflächen und Spiegeln. Der Versicherungsschutz umfasst oft auch Folgekosten wie Notmaßnahmen und provisorische Absicherungen.

Wann gilt das nicht?

In Praxen mit wenigen oder kleinen Glasflächen ist das Schadenrisiko gering, sodass auf eine separate Glasversicherung verzichtet werden kann. Ist die Praxis gemietet, kann auch der Vermieter eine Glasversicherung für das Gebäude abgeschlossen haben.

Ärzteversichert empfiehlt, den Glasversicherungsschutz im Rahmen eines umfassenden Praxisversicherungspakets mitzuversichern, um Lücken im Schutz zu vermeiden.

Eine Glasversicherung ist für Arztpraxen keine Pflicht, aber sehr empfehlenswert. Glasbruchschäden sind in Standardpolicen meist nicht enthalten und können hohe Reparaturkosten verursachen.

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