Eine Glasversicherung ist für Praxen keine gesetzliche Pflicht. Sie schützt jedoch vor Bruchschäden an versicherten Glasflächen, die in der Regel weder von der Inhaltsversicherung noch von der Gebäudeversicherung abgedeckt werden. Für Praxen mit großen Glasflächen oder modernem Innenausbau ist sie daher empfehlenswert.

Hintergrund

Die Glasversicherung deckt Bruch von Verglasungen wie Fensterscheiben, Glastüren, Spiegel und Glasvitrinen. Sie übernimmt Kosten für Reparatur oder Ersatz sowie häufig auch Folgekosten wie Notverglasung und Reinigung. Je nach Vertrag können auch Beschriftungen und Beklebungen auf versicherten Glasflächen mitversichert sein. Die Prämienhöhe richtet sich nach der versicherten Glasfläche und den eingesetzten Glasarten.

Wann gilt das nicht?

In kleinen Praxen ohne nennenswerte Glasflächen ist das Risiko begrenzt. Wenn der Vermieter bereits eine umfassende Gebäudeversicherung mit Glasbruchschutz abgeschlossen hat, kann auf eine separate Glasversicherung verzichtet werden.

Ärzteversichert empfiehlt, die Glasversicherung als Baustein eines vollständigen Praxisversicherungspakets zu integrieren und den Versicherungsschutz mit dem Vermieter abzustimmen.

Eine Glasversicherung ist für Praxen keine gesetzliche Pflicht. Sie ist aber empfehlenswert, da Glasbruchschäden in Standard-Inhalts- und Gebäudeversicherungen in der Regel ausgeschlossen sind.

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