Die Gründungskosten einer GmbH sind für Ärzte als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, sofern die Gesellschaft betrieblichen Zwecken dient, etwa als Holding-, Verwaltungs- oder Vermögensverwaltungs-GmbH. Notarkosten, Rechtsberatungsgebühren, Steuerberaterkosten und die Handelsregistereintragung können vollständig als Betriebsausgabe der GmbH verbucht werden.
Hintergrund
Bei der Gründung einer GmbH entstehen verschiedene Kosten: Notargebühren für Gesellschaftsvertrag und Beglaubigungen, Kosten für die Handelsregistereintragung, Rechts- und Steuerberatungskosten sowie das Stammkapital von mindestens 25.000 Euro (davon mindestens 12.500 Euro bei Gründung einzuzahlen). Die laufenden Verwaltungskosten der GmbH, wie Steuerberatung, Jahresabschluss und Buchhaltung, sind ebenfalls als Betriebsausgaben absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Kosten für eine rein vermögensverwaltende GmbH, die nur private Kapitalanlagen hält und keine aktive wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, können steuerlich schwieriger zu behandeln sein. Eine Beratung durch einen Steuerexperten ist hier unerlässlich.
Ärzteversichert empfiehlt, vor der GmbH-Gründung eine umfassende steuerliche und rechtliche Beratung einzuholen, um die optimale Gesellschaftsstruktur für die individuelle Situation zu wählen.
GmbH-Gründungskosten sind für Ärzte als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Notargebühren, Beratungskosten und Handelsregistereintragung können vollständig von der Steuer abgezogen werden.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →