Die GmbH-Gründung ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, kann aber je nach Einkommens- und Vermögenssituation erhebliche steuerliche und haftungsrechtliche Vorteile bieten. Eine GmbH kann als Praxisträger, als Holding für Kapitaleinkünfte oder als Vermögensverwaltungsgesellschaft eingesetzt werden.
Hintergrund
Eine Praxis-GmbH zahlt Körperschaftsteuer von 15 Prozent plus Solidaritätszuschlag auf ihren Gewinn, während einbehaltene Gewinne günstiger besteuert werden als Einkünfte im Spitzensteuersatz. Für Ärzte mit hohem Einkommen kann eine Holding-Struktur Kapitalerträge thesaurieren und reinvestieren, bevor sie privat entnommen werden. Ärztliche Heilbehandlungen müssen jedoch durch einen zugelassenen Arzt persönlich erbracht werden; die GmbH kann nur nicht-heilkundliche Teile der Tätigkeit übernehmen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in der Anstellung ohne eigene Praxis benötigen keine GmbH. Auch bei geringem Einkommen oder kurzer Berufslaufbahn überwiegen die Kosten für Gründung und laufende Verwaltung häufig den steuerlichen Nutzen.
Ärzteversichert empfiehlt, die Entscheidung zur GmbH-Gründung individuell mit einem auf Ärzte spezialisierten Steuerberater zu treffen, da die Strukturierung komplex ist und steuerliche Fallstricke birgt.
Die GmbH-Gründung ist für Ärzte keine Pflicht, kann aber steuerliche Vorteile durch günstigere Besteuerung von Kapitalerträgen und Holding-Strukturen bieten. Eine individuelle Beratung ist unverzichtbar.
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