Privatärzte und Vertragsärzte bei der Behandlung von Privatpatienten oder bei privatärztlichen Zusatzleistungen sind gesetzlich verpflichtet, nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen. Eine Abrechnung über den Höchststeigerungssatz der GOÄ hinaus ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und erfordert eine besondere schriftliche Begründung.
Hintergrund
Die GOÄ legt die Vergütung für ärztliche Leistungen an Privatpatienten fest und enthält einen Gebührenrahmen mit Einfach-, Zweifach- und Dreieinhalbfachsatz. Der Regelsatz (2,3-fach bei ärztlichen, 1,8-fach bei technischen Leistungen) darf ohne gesonderte Begründung nicht überschritten werden. Die Abrechnung muss schriftlich und verständlich sein sowie eine genaue Leistungsbeschreibung enthalten. Verstöße gegen die GOÄ können zu Rückforderungen und berufsrechtlichen Konsequenzen führen.
Wann gilt das nicht?
Für GKV-Leistungen gilt die GOÄ nicht; hier ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) maßgeblich. Auch bei Notfallbehandlungen gelten Sonderregelungen. Mit dem Inkrafttreten der GOÄ-Reform 2026 werden die Regelungen aktualisiert.
Ärzteversichert empfiehlt, bei Unsicherheiten zur GOÄ-Abrechnung einen spezialisierten Abrechnungsberater hinzuzuziehen, um Abrechnungsfehler und damit verbundene Haftungsrisiken zu vermeiden.
Die GOÄ-Abrechnung ist für Privatärzte und bei Privatpatienten gesetzlich vorgeschrieben. Abweichungen vom Regelsatz müssen begründet werden; Verstöße können zu Rückforderungen führen.
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