Gold als private Kapitalanlage ist für Ärzte nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Kaufpreise für physisches Gold oder Gold-ETCs gehören zum Privatvermögen und können nicht von der Steuer abgezogen werden. Gewinne aus dem Goldverkauf nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr sind jedoch steuerfrei.

Hintergrund

Physisches Gold und Gold-ETCs unterliegen als sogenannte "andere Wirtschaftsgüter" dem § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte). Wer Gold innerhalb eines Jahres nach dem Kauf verkauft, muss den Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist sind Veräußerungsgewinne vollständig steuerfrei. Verluste aus kurzfristigen Goldverkäufen können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, nicht mit sonstigen Einkünften.

Wann gilt das nicht?

Gold in einem gewerblichen Betrieb oder einer GmbH wird steuerlich anders behandelt: Dort sind Anschaffungskosten aktivierungspflichtig und Wertänderungen steuerpflichtig oder abzugsfähig.

Ärzteversichert empfiehlt, Gold als Beimischung im Gesamtportfolio zu betrachten und die steuerlichen Besonderheiten bei der Anlageplanung zu berücksichtigen.

Gold als private Anlage ist für Ärzte nicht steuerlich absetzbar. Gewinne aus dem Goldverkauf sind nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei, bei Verkauf innerhalb eines Jahres aber voll steuerpflichtig.

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