Grunderwerbsteuer fällt beim Praxiskauf nur an, wenn der Kauf auch Grundstücke oder Gebäude umfasst. Erwirbt ein Arzt lediglich Praxisinventar, Medizingeräte, Patientenstamm und Goodwill ohne Immobilienanteil, entsteht keine Grunderwerbsteuerpflicht. Die Grunderwerbsteuer beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreisanteils für die Immobilie.
Hintergrund
Beim Kauf einer Arztpraxis mit Immobilie muss der Kaufpreis in einen Anteil für die Praxissubstanz (Inventar, Goodwill) und einen Anteil für die Immobilie aufgeteilt werden. Nur auf den Immobilienanteil fällt Grunderwerbsteuer an. Die sachgerechte Kaufpreisaufteilung ist wichtig, da eine zu hohe Bewertung des Immobilienanteils die Grunderwerbsteuerlast erhöht. Notarkosten und Grunderwerbsteuer werden in der Regel vom Käufer getragen.
Wann gilt das nicht?
Reine Praxisübernahmen ohne Immobilien, etwa bei gemieteten Praxisräumen, lösen keine Grunderwerbsteuer aus. Auch beim Share Deal bei Übernahme einer Arzt-GmbH mit Immobilien gelten Sonderregelungen.
Ärzteversichert empfiehlt, beim Praxiskauf eine steuerrechtliche Beratung einzuholen, um die Kaufpreisaufteilung optimal zu gestalten und unnötige Steuerlasten zu vermeiden.
Grunderwerbsteuer entsteht beim Praxiskauf nur, wenn auch eine Immobilie erworben wird. Reine Praxisübernahmen ohne Grundstücksanteil sind grunderwerbsteuerfrei.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →