Ein Gutachten-Honorar steht Ärzten zu, wenn sie eine Gutachtertätigkeit ausüben, etwa für Gerichte, Versicherungen oder Sozialbehörden. Es gibt keine allgemeine Pflicht, Gutachten unentgeltlich zu erstellen; die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsrahmen und dem Auftraggeber.

Hintergrund

Für gerichtlich bestellte Sachverständige gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), das die Stundensätze für ärztliche Gutachter auf Werte zwischen 65 und 120 Euro festlegt. Bei Gutachten für Versicherungen oder private Auftraggeber können Honorare frei vereinbart oder nach GOÄ abgerechnet werden. Sozialmedizinische Gutachten für GKV und DRV werden nach eigenen Honorarvereinbarungen vergütet. Die Honorarhöhe bei JVEG-Gutachten wird von vielen Ärzten als zu niedrig kritisiert.

Wann gilt das nicht?

Ärzte als Angestellte, die von ihrem Arbeitgeber für eine Gutachtertätigkeit freigestellt werden, erhalten möglicherweise kein separates Honorar, da die Vergütung über den Arbeitgeber läuft. Kollegiale Konsile innerhalb der Klinik sind in der Regel nicht gesondert vergütet.

Ärzteversichert empfiehlt, bei einer eigenständigen Gutachtertätigkeit auch die entsprechenden haftungsrechtlichen Risiken abzusichern, etwa durch eine Gutachterhaftpflichtversicherung.

Gutachten-Honorar steht Ärzten für Gutachtertätigkeiten zu. Die Vergütung richtet sich nach JVEG für Gerichtsgutachten oder nach individuellen Vereinbarungen bei Privataufträgen.

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