Gutachtertätigkeit ist für Ärzte grundsätzlich freiwillig, und sie können selbst entscheiden, ob sie Gutachtenaufträge von Versicherungen, Behörden oder Anwälten annehmen. Eine Ausnahme gilt für gerichtlich bestellte Sachverständige: Wer in einer Sachverständigenliste eingetragen ist, kann von Gerichten nach § 407 ZPO zur Übernahme eines Gutachtenauftrags verpflichtet werden und darf nur aus wichtigem Grund ablehnen.

Hintergrund

Gerichte können eingetragene Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens verpflichten, sofern keine Ablehnungsgründe wie Überlastung, Interessenkonflikt oder fehlende Sachkunde im konkreten Fall vorliegen. Ärzte, die nicht in einer Sachverständigenliste eingetragen sind, können nicht zur Gutachtertätigkeit für Gerichte gezwungen werden. Die Tätigkeit als Gutachter für Versicherungen und Sozialversicherungsträger ist stets freiwillig.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die nicht als Sachverständige eingetragen sind, können nicht zur Gutachtertätigkeit verpflichtet werden. Auch eingetragene Sachverständige können aus wichtigem Grund ablehnen, etwa bei Arbeitsüberlastung oder fehlendem Spezialwissen.

Ärzteversichert empfiehlt, bei regelmäßiger Gutachtertätigkeit eine spezielle Gutachterhaftpflichtversicherung abzuschließen, da die Berufshaftpflichtversicherung Gutachtenrisiken nicht immer vollständig abdeckt.

Gutachtertätigkeit ist für Ärzte freiwillig. Gerichtlich bestellte Sachverständige können zur Übernahme verpflichtet werden, dürfen aber aus wichtigem Grund ablehnen.

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