Ärzte sind nicht verpflichtet, Mitglied einer Gutachterkommission zu werden. Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern sind freiwillige außergerichtliche Einrichtungen, bei denen Patienten Behandlungsfehlervorwürfe prüfen lassen können. Wenn jedoch eine Patientenbeschwerde bei der Kommission eingeht, sind die betroffenen Ärzte berufsrechtlich zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet.
Hintergrund
Gutachterkommissionen bei den Ärztekammern prüfen auf Antrag von Patienten, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Das Verfahren ist für Patienten kostenlos und bietet eine schnellere und kostengünstigere Alternative zu einem Gerichtsverfahren. Der Bescheid der Kommission ist nicht rechtsverbindlich, hat aber in der Praxis erhebliches Gewicht. Ärzte sind berufsrechtlich zur Kooperation verpflichtet, wenn ein Verfahren eingeleitet wird.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, gegen die kein Verfahren anhängig ist, haben keine aktiven Pflichten gegenüber der Gutachterkommission. Privatärzte ohne Kammermitgliedschaft sind von kammerbezogenen Kommissionen nicht erfasst.
Ärzteversichert empfiehlt, im Fall einer Beschwerde bei der Gutachterkommission frühzeitig die eigene Berufshaftpflichtversicherung zu informieren und deren Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen.
Die Gutachterkommission ist für Ärzte keine Pflichtmitgliedschaft. Wenn Patienten aber ein Verfahren einleiten, sind betroffene Ärzte berufsrechtlich zur Mitwirkung verpflichtet.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →