Die Berufshaftpflichtversicherung ist für niedergelassene Ärzte in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben: Nach § 21 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ist der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung Voraussetzung für die Kassenzulassung. Angestellte Ärzte sind in der Regel über die Versicherung ihres Arbeitgebers mitversichert.

Hintergrund

Die ärztliche Berufshaftpflichtversicherung schützt vor Schadensersatzforderungen von Patienten bei Behandlungsfehlern oder anderen ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzungen. Mindestdeckungssummen sind gesetzlich festgelegt und betragen in der Regel mindestens 3 Millionen Euro pro Schadenfall. Ärzte in operativen Fachrichtungen oder mit speziellen Behandlungsangeboten benötigen häufig höhere Deckungssummen. Die Prämien variieren stark je nach Fachrichtung und Tätigkeitsschwerpunkt.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte ohne eigene Praxis sind über den Arbeitgeber mitversichert und benötigen keine eigene Berufshaftpflichtpolice. Ausnahme: eigene Nebentätigkeiten wie Gutachten oder Privatpraxis müssen gesondert versichert werden.

Ärzteversichert empfiehlt, die Deckungssumme der Berufshaftpflicht regelmäßig zu prüfen und bei Änderungen des Tätigkeitsprofils anzupassen, um ausreichenden Schutz sicherzustellen.

Die Berufshaftpflichtversicherung ist für niedergelassene Ärzte gesetzliche Pflicht und Voraussetzung für die Kassenzulassung. Angestellte Ärzte sind über den Arbeitgeber mitversichert.

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