Der Hausarztvertrag nach § 73b SGB V ist für Ärzte keine Pflicht, sondern ein freiwilliges Selektivvertragsangebot der gesetzlichen Krankenkassen. Hausärzte können solche Verträge mit Krankenkassen abschließen, wenn sie die entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen, und erhalten dafür in der Regel eine bessere Vergütung als über die reguläre KV-Abrechnung.

Hintergrund

Hausarztverträge sind ein Instrument der besonderen Versorgung und bieten teilnehmenden Ärzten vergünstigte Bedingungen wie höhere Fallpauschalen, vereinfachte Abrechnung und zusätzliche Qualitätsboni. Patienten, die sich für ein Hausarztmodell einschreiben, verpflichten sich, bei Facharztkonsultationen zunächst den Hausarzt aufzusuchen. Die Teilnahme ist sowohl für Ärzte als auch für Versicherte freiwillig.

Wann gilt das nicht?

Fachärzte (Nicht-Hausärzte) schließen keine Hausarztverträge nach § 73b SGB V ab. Auch Hausärzte, die die Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllen oder keine Kapazität für zusätzliche eingeschriebene Patienten haben, müssen keine Hausarztverträge abschließen.

Ärzteversichert empfiehlt Hausärzten, die Teilnahme an Hausarztverträgen als Möglichkeit zur Verbesserung der Praxisrendite zu prüfen und dabei auf die Vertragsbedingungen und etwaige Qualitätsverpflichtungen zu achten.

Der Hausarztvertrag nach § 73b SGB V ist für Ärzte freiwillig. Teilnehmende Hausärzte profitieren von besserer Vergütung und vereinfachter Abrechnung, sind aber zu keiner Teilnahme verpflichtet.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →