Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gilt verbindlich für alle Arztpraxen und schränkt die Werbemöglichkeiten für ärztliche Leistungen und Arzneimittel erheblich ein. Ärzte müssen beim gesamten Praxismarketing, von der Website über Social Media bis zu Patientenbroschüren, die Vorgaben des HWG einhalten, um Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden.

Hintergrund

Das HWG verbietet unter anderem irreführende Werbung, Vorher-Nachher-Bilder bei operativen Eingriffen, Erfolgsversprechen sowie die Bewerbung verschreibungspflichtiger Arzneimittel gegenüber Laien. Zulässig ist informative Werbung, die sachlich zutreffend ist und keine unangemessene Beeinflussung darstellt. Verstöße können von Mitbewerbern abgemahnt werden und zu Unterlassungsklagen führen. Die Grenzen zwischen erlaubter Praxisinformation und unzulässiger Werbung sind fließend.

Wann gilt das nicht?

Rein informative Praxisdarstellungen ohne Werbecharakter, wie sachliche Beschreibungen des Leistungsangebots, sind weniger restriktiv. Das HWG gilt primär für Werbeaussagen mit konkreten Heilsversprechen.

Ärzteversichert empfiehlt, das Praxismarketing von einem auf Arztrecht spezialisierten Juristen prüfen zu lassen, um HWG-Verstöße und kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.

Das Heilmittelwerbegesetz ist für Arztpraxen verbindlich und schränkt Werbemöglichkeiten erheblich ein. Ärzte müssen alle Marketingmaßnahmen auf HWG-Konformität prüfen, um Abmahnungen zu vermeiden.

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