PKV-Beiträge sind für Ärzte steuerlich als Sonderausgaben absetzbar, jedoch nur der Teil, der der Basisversorgung entspricht. Selbst getragene Kosten für Heilpraktikerbehandlungen, die nicht von der PKV erstattet werden, können unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.
Hintergrund
Der steuerlich abzugsfähige Anteil der PKV-Beiträge umfasst nur die Basisabsicherung, die dem Niveau der GKV entspricht. Beitragsanteile für Zusatzleistungen wie Einzel- oder Chefarztbehandlung und Heilpraktikertarife sind nicht als Sonderausgaben absetzbar. Heilpraktikerkosten, die selbst getragen werden, können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn sie zusammen mit anderen Krankheitskosten die zumutbare Eigenbelastung überschreiten.
Wann gilt das nicht?
Wenn die PKV Heilpraktikerleistungen vollständig erstattet, entstehen keine abzugsfähigen Eigenkosten. Der abzugsfähige Sonderausgabenbetrag für PKV-Beiträge ist gesetzlich begrenzt.
Ärzteversichert empfiehlt, alle Krankheitskosten einschließlich Heilpraktikerbehandlungen sorgfältig zu dokumentieren und mit dem Steuerberater zu prüfen, ob die außergewöhnliche Belastung die zumutbare Eigenbelastung überschreitet.
PKV-Beiträge sind für Ärzte steuerlich als Sonderausgaben absetzbar, jedoch nur der Basisanteil. Selbst getragene Heilpraktikerkosten können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Eigenbelastungsgrenze überschritten wird.
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