Vertragsärzte sind verpflichtet, GKV-Patienten bei medizinischer Notwendigkeit mit Hilfsmitteln zu versorgen und entsprechende Verordnungen auszustellen. Die Hilfsmittelversorgung muss dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V entsprechen: Verordnungen dürfen nur für Hilfsmittel ausgestellt werden, die notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.

Hintergrund

GKV-Versicherte haben nach § 33 SGB V Anspruch auf Hilfsmittel wie Hörgeräte, Rollstühle, Prothesen und orthopädische Hilfsmittel, wenn diese zur Behandlung einer Krankheit oder zum Ausgleich einer Behinderung notwendig sind. Ärzte stellen die Verordnung auf Kassenrezept aus; die eigentliche Hilfsmittelabgabe erfolgt durch zugelassene Leistungserbringer. Regress- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen können Ärzte betreffen, wenn sie unwirtschaftliche Hilfsmittel verordnen.

Wann gilt das nicht?

Privatärzte ohne Kassenzulassung haben keine Pflicht zur Hilfsmittelverordnung für GKV-Patienten. Bei fehlender medizinischer Indikation dürfen auch Kassenärzte keine GKV-Hilfsmittel verordnen.

Ärzteversichert empfiehlt, sich bei Unsicherheiten zur Hilfsmittelverordnung über aktuelle Ausschreibungsergebnisse und Vertragslieferanten zu informieren, um unnötige Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu vermeiden.

Vertragsärzte sind bei medizinischer Indikation verpflichtet, GKV-Patienten Hilfsmittel zu verordnen. Die Verordnung muss dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen, um Regressrisiken zu vermeiden.

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