HNO-Praxen unterliegen fachspezifischen Anforderungen, die für alle niedergelassenen Hals-Nasen-Ohren-Ärzte verbindlich sind: Dazu gehören besondere Ausstattungsanforderungen wie Audiometer und Endoskopiegeräte, spezifische Hygienestandards für invasive HNO-Eingriffe sowie fachspezifische Abrechnungsregeln nach EBM und GOÄ.
Hintergrund
HNO-Praxen benötigen zur Kassenzulassung eine Mindestausstattung, die von der Kassenärztlichen Vereinigung vorgegeben wird, darunter audiometrische Geräte, ein Behandlungsstuhl mit HNO-Einheit und gegebenenfalls ein Videolaryngoskop. Für endoskopische und audiologische Verfahren gelten besondere Hygiene- und Aufbereitungsvorschriften nach KRINKO-Empfehlungen. Die Abrechnung von HNO-spezifischen EBM-Ziffern setzt bestimmte Qualifikationen und apparative Voraussetzungen voraus.
Wann gilt das nicht?
HNO-Ärzte, die ausschließlich als Konsiliarärzte ohne eigene Praxis tätig sind, unterliegen nicht den praxisbezogenen Ausstattungsanforderungen. Privatärzte ohne GKV-Zulassung haben teils andere Anforderungen.
Ärzteversichert empfiehlt HNO-Ärzten, den Versicherungsschutz für die spezifischen Risiken ihrer Fachrichtung, insbesondere Geräteschäden und Haftungsrisiken bei invasiven HNO-Eingriffen, ausreichend zu gestalten.
HNO-Praxen unterliegen besonderen Anforderungen an Geräteausstattung, Hygiene und Abrechnung. Diese fachspezifischen Vorgaben sind für alle niedergelassenen HNO-Ärzte verbindlich.
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