Kosten für Aufbau und Betrieb einer Holding-Struktur sind für Ärzte als Betriebsausgaben absetzbar, wenn die Holding betrieblichen Zwecken dient. Dazu gehören Beratungskosten für Steuerberater und Rechtsanwälte, Gründungsgebühren, Notarkosten sowie die laufenden Verwaltungskosten der Holding-GmbH wie Jahresabschluss, Buchhaltung und Geschäftsführungskosten.

Hintergrund

Eine Ärzte-Holding besteht typischerweise aus einer GmbH als Muttergesellschaft, die Anteile an einer oder mehreren Tochtergesellschaften hält. Dividenden zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften sind nach § 8b KStG zu 95 Prozent steuerfrei, was erhebliche Steuervorteile ermöglicht. Die Kosten der Holding-GmbH, darunter Steuerberatung, Buchhaltung und Geschäftsführergehalt, sind als Betriebsausgaben der GmbH abzugsfähig. Private Lebenshaltungskosten können nicht in die Holding verlagert werden.

Wann gilt das nicht?

Kosten, die der privaten Vermögensanlage ohne betriebliche Veranlassung dienen, sind nicht als Betriebsausgaben der Holding absetzbar. Das Finanzamt prüft kritisch, ob Ausgaben wirklich betrieblich veranlasst sind.

Ärzteversichert empfiehlt, eine Holding-Struktur nur mit steuerrechtlicher und rechtlicher Beratung aufzubauen, da eine fehlerhafte Gestaltung zu erheblichen Steuernachteilen führen kann.

Kosten für Aufbau und Betrieb einer Holding-Struktur sind für Ärzte als Betriebsausgaben absetzbar, sofern ein betrieblicher Zusammenhang besteht. Rein private Kosten können nicht in die Holding verlagert werden.

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