Kosten für Honorar-Optimierung durch Abrechnungsberater, Honorarcoaches oder spezialisierte Unternehmensberater sind für Ärzte als Betriebsausgaben absetzbar, sofern ein klarer betrieblicher Zusammenhang zur ärztlichen Tätigkeit besteht. Solche Kosten mindern direkt den steuerlichen Gewinn der Praxis.
Hintergrund
Niedergelassene Ärzte können die Vergütung durch optimierte EBM- oder GOÄ-Abrechnung, durch die Erschließung neuer Leistungsbereiche oder durch IGeL-Angebote steigern. Beratungskosten für externe Abrechnungsexperten, die Schulungen zur Kodierung oder Beratungsgebühren für Praxismanagement-Coaches sind als Betriebsausgaben der Praxis abzugsfähig. Auch Softwarekosten für Abrechnungsprogramme sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Kosten, die nicht unmittelbar mit der ärztlichen Honoraroptimierung zusammenhängen oder die private Vermögensanlage betreffen, sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Ein klarer Beleg für den betrieblichen Zweck ist notwendig.
Ärzteversichert empfiehlt, Beratungskosten für Honoraroptimierung sorgfältig zu dokumentieren und durch Rechnungen und Verträge nachzuweisen, um die steuerliche Abzugsfähigkeit sicherzustellen.
Kosten für Honorar-Optimierung durch Berater und Coaches sind für Ärzte als Betriebsausgaben absetzbar, wenn ein klarer betrieblicher Zusammenhang besteht und die Ausgaben nachgewiesen werden können.
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