Die Hygienerichtlinien des Robert Koch-Instituts (RKI) sind für Zahnarztpraxen verbindlich: Zahnärzte müssen die RKI-Empfehlungen zur Aufbereitung von Medizinprodukten, zur Händehygiene und zur Infektionsprävention in der Zahnarztpraxis einhalten. Verstöße können zu behördlichen Auflagen und haftungsrechtlichen Konsequenzen führen.

Hintergrund

Das RKI gibt regelmäßig aktualisierte Empfehlungen zur Hygiene in medizinischen Einrichtungen heraus, die durch gesundheitsrechtliche Vorschriften der Länder und berufsrechtliche Regelungen der Zahnärztekammern verbindlich gemacht werden. Besonders relevant sind die Anforderungen an die Sterilisation von chirurgischen Instrumenten, die Aufbereitung von Dentalbohrern sowie die Desinfektion von Behandlungseinheiten und Wasserführungen. Zahnarztpraxen müssen ein dokumentiertes Hygienemanagement vorhalten.

Wann gilt das nicht?

Reine Beratungs- oder Gutachtertätigkeiten ohne direkte Patientenbehandlung unterliegen geringeren Hygieneanforderungen. Die konkreten Anforderungen variieren je nach Bundesland und den dort geltenden Hygieneverordnungen.

Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten, Haftungsrisiken aus Hygienefehlern durch eine ausreichend dimensionierte Berufshaftpflichtversicherung abzusichern und regelmäßige Hygieneschulungen des Praxispersonals durchzuführen.

RKI-Hygienerichtlinien sind für Zahnarztpraxen verbindlich. Zahnärzte müssen Instrumente nach RKI-Standards aufbereiten, ein dokumentiertes Hygienemanagement führen und aktuelle Empfehlungen zur Infektionsprävention umsetzen.

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