IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) sind für Ärzte keine Pflicht, sondern ein freiwilliges privates Zusatzangebot jenseits des GKV-Leistungskatalogs. Ärzte dürfen IGeL-Leistungen anbieten, müssen dabei aber strenge Aufklärungspflichten einhalten und einen schriftlichen Behandlungsvertrag abschließen.

Hintergrund

IGeL-Leistungen werden von Ärzten nach der GOÄ privat berechnet und vom Patienten selbst bezahlt, da die GKV sie nicht erstattet. Typische IGeL sind Augendruckmessungen, Ultraschalluntersuchungen über das Regelleistungsvolumen hinaus oder kosmetische Behandlungen. Der Bundesgerichtshof und Patientenschutzorganisationen stellen hohe Anforderungen an die Aufklärung: Der Patient muss über Nutzen, Risiken und Kosten informiert werden, bevor er einwilligt.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ausschließlich Kassenleistungen nach EBM abrechnen und keine privaten Zusatzleistungen anbieten möchten, müssen keine IGeL-Leistungen anbieten. IGeL sind strikt freiwillig und dürfen Patienten nicht aufgedrängt werden.

Ärzteversichert empfiehlt, beim Anbieten von IGeL-Leistungen die Dokumentation der Patientenaufklärung sorgfältig zu führen, um Haftungsrisiken bei späteren Streitigkeiten zu minimieren.

IGeL-Leistungen sind für Ärzte keine Pflicht, sondern ein freiwilliges Privatangebot. Bei der Erbringung müssen Ärzte die Aufklärungspflicht einhalten, einen schriftlichen Behandlungsvertrag schließen und nach GOÄ abrechnen.

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