Private Immobilieninvestitionen sind für Ärzte keine Betriebsausgaben und mindern nicht den betrieblichen Gewinn der Praxis. Eine steuerlich begünstigte Behandlung ist nur dann möglich, wenn die Immobilie betrieblich genutzt wird (Praxisgebäude) oder über eine GmbH oder Holding erworben und vermietet wird.
Hintergrund
Ärzte, die eine Immobilie als Kapitalanlage vermieten, erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hierbei sind Zinsen, Abschreibungen (AfA), Instandhaltungskosten und Verwaltungsgebühren als Werbungskosten abzugsfähig. Eine selbst genutzte Praxisimmobilie kann anteilig als Betriebsausgabe abgeschrieben werden, soweit der betrieblich genutzte Teil auf die Praxis entfällt. Bei Investitionen über eine GmbH sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben der GmbH absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Rein privat genutzte Immobilien (Eigenheim) bringen keine steuerlichen Abzüge für Ärzte. Kapitalanlage-Immobilien werden im Privatvermögen durch Werbungskosten-Abzüge bei den Vermietungseinkünften begünstigt.
Ärzteversichert empfiehlt, vor einer Immobilieninvestition die steuerliche Optimierung durch einen spezialisierten Steuerberater zu prüfen und die passende Investitionsstruktur zu wählen.
Private Immobilieninvestitionen sind für Ärzte keine Betriebsausgaben. Praxisimmobilien können anteilig abgeschrieben werden; über eine GmbH sind Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzbar.
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