Zahnärzte, die Implantate setzen, haften gesetzlich für Behandlungsfehler, Aufklärungsmängel und Materialschäden. Eine eigenständige Implantologie-Haftpflichtversicherung ist keine gesetzliche Pflicht, aber Implantatbehandlungen gehören zu den haftungsintensivsten zahnärztlichen Leistungen und müssen in der Berufshaftpflicht abgedeckt sein.
Hintergrund
Bei Implantatbehandlungen sind Komplikationen wie Implantatverlust, Nervenläsionen oder Kieferknochenschäden möglich, die zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen können. Zahnärzte müssen Patienten vor einer Implantation ausführlich über Risiken und Alternativen aufklären; eine mangelhafte Aufklärung ist ein häufiger Haftungsgrund. Berufshaftpflichtpolicen schließen Implantatbehandlungen oft standardmäßig ein, können aber bei sehr hohem Implantatvolumen Sublimits vorsehen. Eine regelmäßige Überprüfung der Deckungssummen ist ratsam.
Wann gilt das nicht?
Zahnärzte ohne Implantatbehandlungen sind von den spezifischen Implantat-Haftungsrisiken nicht betroffen. Auch in MVZ, wo Implantologen angestellt tätig sind, liegt die Haftung primär beim Arbeitgeber.
Ärzteversichert empfiehlt implantologisch tätigen Zahnärzten, ihre Berufshaftpflichtversicherung auf ausreichende Deckungssummen für Implantatleistungen zu prüfen und eine spezialisierte Beratung zur Risikoabsicherung in Anspruch zu nehmen.
Zahnärzte haften gesetzlich für Fehler bei Implantatbehandlungen. Eine separate Implantologie-Haftpflicht ist keine Pflicht, aber Implantatrisiken müssen in der Berufshaftpflichtversicherung ausreichend abgedeckt sein.
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