Eine Inhaltsversicherung (auch Praxisinhaltsversicherung) ist für Arztpraxen keine gesetzliche Pflicht, wird aber als unverzichtbarer Versicherungsschutz eingestuft. Sie schützt das gesamte Inventar der Praxis, Medizingeräte, Computer und Einrichtung vor Schäden durch Feuer, Einbruch, Leitungswasser, Sturm und Hagel.

Hintergrund

Arztpraxen besitzen häufig teures Inventar: Ultraschallgeräte, Endoskopiegeräte, IT-Infrastruktur und Laborausstattung können zusammen einen Wert von weit über 100.000 Euro haben. Ein Feuer- oder Einbruchschaden ohne Versicherung kann existenzbedrohend sein. Die Inhaltsversicherung deckt den Wiederbeschaffungswert des versicherten Inventars. Besonders wichtig ist die regelmäßige Anpassung der Versicherungssumme an den tatsächlichen Inventarwert, um Unterversicherung zu vermeiden.

Wann gilt das nicht?

Bei sehr kleinen Praxen mit wenig teurem Inventar kann auf eine Inhaltsversicherung theoretisch verzichtet werden. Wenn der Vermieter das Praxisinventar im Mietvertrag mitversichert hat, ist ebenfalls eine genaue Prüfung erforderlich.

Ärzteversichert empfiehlt, die Inhaltsversicherung als Teil eines umfassenden Praxisversicherungspakets abzuschließen und die Versicherungssumme jährlich zu überprüfen und an Neuanschaffungen anzupassen.

Die Inhaltsversicherung ist für Arztpraxen keine Pflicht, aber unverzichtbar. Sie schützt teures Praxisinventar und Medizingeräte vor Feuer, Einbruch und Wasserschäden und verhindert existenzbedrohende Vermögensverluste.

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