Inkasso ist für Arztpraxen keine gesetzliche Pflicht, aber ein sinnvolles Instrument zur Durchsetzung offener Honorarforderungen. Wenn Patienten trotz Rechnung und Mahnung nicht bezahlen, können Ärzte einen Mahnbescheid beantragen oder die Forderung an ein Inkassounternehmen abgeben.

Hintergrund

Zahlungsausfälle bei Privatpatienten und IGeL-Leistungen sind für Arztpraxen ein relevantes wirtschaftliches Risiko. Das Mahnverfahren kann gerichtlich oder außergerichtlich durch ein Inkassounternehmen betrieben werden. Ärzte, die Privatpatienten nach GOÄ abrechnen, haben einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Bei der Beauftragung eines Inkassounternehmens sind datenschutzrechtliche Anforderungen (DSGVO) zu beachten, da Patientendaten an Dritte übermittelt werden.

Wann gilt das nicht?

GKV-Honorare werden über die KV abgerechnet und sind kein Thema für Patienteninkasso. Bei kleinen offenen Beträgen kann der Verwaltungsaufwand für Inkasso unwirtschaftlich sein.

Ärzteversichert empfiehlt, bei der Übergabe von Forderungen an Inkassounternehmen einen Datenschutzberater einzubeziehen, um DSGVO-konforme Prozesse sicherzustellen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Inkasso ist für Arztpraxen keine Pflicht, aber ein wirksames Mittel gegen Zahlungsausfälle. Ärzte können offene Privatarzthonorare gerichtlich oder über spezialisierte Inkassounternehmen beitreiben.

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