Eine bestimmte Praxisform ist für Internisten keine Pflicht. Niedergelassene Fachärzte für Innere Medizin können zwischen Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder Medizinischem Versorgungszentrum (MVZ) wählen. Die Wahl der Praxisform hat erhebliche Auswirkungen auf Abrechnung, Haftung, Kosten und Kooperationsmöglichkeiten.
Hintergrund
Die Einzelpraxis bietet maximale Selbstständigkeit, erfordert aber auch die alleinige Übernahme aller Risiken und Investitionen. Gemeinschaftspraxen und BAGs ermöglichen die gemeinsame Nutzung von Räumen und Personal sowie die Abrechnung unter einer gemeinsamen KV-Zulassung. MVZ ermöglichen die Anstellung von Ärzten unter einem juristischen Dach, was für Internisten mit Interesse an größeren Strukturen attraktiv sein kann. Für kardiovaskuläre oder gastroenterologische Schwerpunkte können spezifische Ausstattungsvoraussetzungen gelten.
Wann gilt das nicht?
Internisten, die als angestellte Ärzte in Kliniken oder MVZ tätig sind, wählen keine eigene Praxisform. Auch Ärzte im Ruhestand oder in Elternzeit haben keine aktiven Praxisformverpflichtungen.
Ärzteversichert empfiehlt Internisten, die Wahl der Praxisform sorgfältig mit Blick auf die Haftungsstruktur, steuerliche Implikationen und Versicherungsschutz zu treffen, da verschiedene Praxisformen unterschiedliche Absicherungsanforderungen haben.
Eine bestimmte Praxisform ist für Internisten keine Pflicht. Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis, BAG und MVZ haben unterschiedliche rechtliche, steuerliche und haftungsrechtliche Konsequenzen.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →