Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist keine klassische Betriebsausgabe, sondern ein außerbilanzieller Gewinnabzug nach § 7g EStG, der den steuerlichen Gewinn bereits vor der geplanten Investition reduziert.

Hintergrund

Niedergelassene Ärzte und Praxisinhaber können bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts vorab steuermindernd geltend machen, maximal 200.000 Euro pro Betrieb. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr tatsächlich erfolgen, sonst wird der IAB rückwirkend aufgehoben und Nachzahlungszinsen entstehen. Der IAB unterscheidet sich von laufenden Betriebsausgaben dadurch, dass er nicht im Jahr der Zahlung, sondern im Planungsjahr wirkt.

Wann gilt das nicht?

Der IAB steht nur Praxen mit einem Gewinn unter 200.000 Euro oder einem Betriebsvermögen unter 235.000 Euro zu. Ärzte, die ihre Praxis als GmbH betreiben oder Betriebsvermögen über dieser Grenze halten, können den IAB nicht nutzen. Wird die geplante Investition nicht realisiert, muss der Abzug vollständig rückgängig gemacht werden.

Ärzteversichert empfiehlt, den IAB stets in Abstimmung mit einem Steuerberater zu planen, da Timing und Investitionsobjekt entscheidend für die optimale Steuerersparnis sind.

Der Investitionsabzugsbetrag ist keine laufende Betriebsausgabe, sondern ein vorausgreifender Gewinnabzug nach § 7g EStG, der den Praxisgewinn bis zu drei Jahre vor der Investition steuerlich entlastet.

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