Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ist keine gesetzliche Pflicht, sondern eine freiwillige Möglichkeit zur Steuergestaltung für niedergelassene Ärzte, die in den nächsten drei Jahren Praxisinvestitionen planen.
Hintergrund
Wer als Praxisinhaber eine Investition in Geräte, Praxisausstattung oder Fahrzeuge plant, kann bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten vorab vom steuerlichen Gewinn abziehen. Das senkt die Steuerlast im laufenden Jahr erheblich, ohne dass sofort eine Zahlung erfolgen muss. Der IAB funktioniert als Steuerstundungsinstrument: Die Steuer wird nicht erlassen, sondern verschoben. Im Investitionsjahr selbst werden die Abschreibungen entsprechend reduziert.
Wann gilt das nicht?
Ärzte ohne konkrete Investitionspläne sollten den IAB nicht leichtfertig nutzen, denn er verpflichtet zur Investition innerhalb von drei Jahren. Wird die Investition nicht getätigt, wird der IAB rückwirkend gestrichen und es entstehen Nachzahlungszinsen. Auch Praxen mit Gewinn über 200.000 Euro können den IAB nicht in Anspruch nehmen.
Ärzteversichert rät allen Praxisinhabern, die Entscheidung für oder gegen den IAB jährlich gemeinsam mit dem Steuerberater zu treffen und dabei den tatsächlichen Investitionsbedarf realistisch einzuschätzen.
Der Investitionsabzugsbetrag ist keine Pflicht, sondern eine optionale Steuerersparnis für Ärzte mit konkreten Investitionsplänen innerhalb der nächsten drei Jahre.
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