Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland für alle Fahrzeughalter gesetzlich verpflichtend, damit auch für Ärzte, unabhängig davon, ob das Fahrzeug privat oder beruflich genutzt wird.

Hintergrund

Das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) schreibt für jedes in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeug eine Mindest-Haftpflichtversicherung vor. Für Ärzte, die Fahrzeuge für Hausbesuche, Notarzt-Einsätze oder den Fahrweg zur Praxis nutzen, besteht also keine Besonderheit gegenüber anderen Berufsgruppen. Für rein dienstlich genutzte Praxisfahrzeuge empfiehlt sich jedoch eine gewerbliche Kfz-Versicherung, die auch den betrieblichen Einsatz und mögliche Transportschäden an medizinischem Gerät abdeckt.

Wann gilt das nicht?

Fahrzeuge, die dauerhaft stillgelegt sind oder sich auf Privatgelände befinden, können von der Pflichtversicherung befreit werden. Dienst-Fahrräder oder E-Bikes unterliegen je nach Motorisierung unterschiedlichen Versicherungspflichten.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, beruflich genutzte Fahrzeuge sorgfältig von privat genutzten zu trennen und entsprechende Versicherungspolicen zu wählen, um im Schadensfall keinen Deckungslücken ausgesetzt zu sein.

Kfz-Haftpflicht ist in Deutschland gesetzlich verpflichtend für alle Fahrzeughalter, auch für Ärzte. Für beruflich genutzte Fahrzeuge sollte zusätzlich eine gewerbliche Police geprüft werden.

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