Die ordnungsgemäße Abrechnung kieferorthopädischer Leistungen ist für Zahnärzte und Kieferorthopäden gesetzlich verpflichtend: Kassenpatienten werden nach BEMA abgerechnet, Privatpatienten nach GOZ oder einem Privatvertrag.
Hintergrund
Kieferorthopädische Behandlungen gehören zu den abrechnungsintensivsten zahnmedizinischen Leistungen. Bei Kassenpatienten muss vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan (HKP) erstellt, von der Krankenkasse genehmigt und nach den KIG-Indikationsgruppen bewertet werden. Privatpatienten können nach GOZ-Honorar oder mit individuellen Kostenvereinbarungen behandelt werden. Falsche oder fehlende Abrechnungsunterlagen können zu Regressen, Honorarrückforderungen und berufsrechtlichen Konsequenzen führen.
Wann gilt das nicht?
Zahnärzte ohne kieferorthopädische Zusatzausbildung, die keine KFO-Leistungen erbringen, sind von diesen Abrechnungspflichten ausgenommen. Auch rein prophylaktische Beratungsleistungen ohne aktive KFO-Behandlung unterliegen anderen Abrechnungsregeln.
Ärzteversichert empfiehlt Kieferorthopäden, ihre Abrechnungsprozesse regelmäßig durch einen spezialisierten Berater prüfen zu lassen, um Rückforderungen der Krankenkassen und Regressforderungen zu vermeiden.
Kieferorthopädie-Abrechnung ist für Zahnärzte, die KFO-Leistungen erbringen, Pflicht und muss je nach Patientenstatus korrekt nach BEMA oder GOZ durchgeführt werden.
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