Die beitragsfreie Familienversicherung in der GKV ist kein Pflichtbaustein, sondern ein automatisch greifendes Recht: Kinder von GKV-Mitgliedern sind ohne eigene Beiträge mitversichert, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB V erfüllt sind.
Hintergrund
Ärzte, die selbst GKV-Mitglied sind, also zum Beispiel angestellte Krankenhausärzte unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, können ihre Kinder beitragsfrei in der Familienversicherung unterbringen. Voraussetzung ist, dass das Kind kein eigenes Einkommen über 505 Euro monatlich hat und selbst nicht anderweitig versicherungspflichtig ist. Eine aktive Anmeldung bei der Krankenkasse ist jedoch erforderlich. Die Familienversicherung endet grundsätzlich mit dem 18., bei Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden mit dem 25. Lebensjahr.
Wann gilt das nicht?
PKV-versicherte Ärzte können ihre Kinder nicht in der GKV-Familienversicherung unterbringen. Deren Kinder müssen entweder eigenständig PKV-versichert oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, GKV-pflichtversichert werden. Überdies scheidet eine Familienversicherung aus, wenn der besserverdienende Elternteil PKV-versichert ist.
Ärzteversichert empfiehlt, den Versicherungsstatus der Kinder beim Wechsel zwischen PKV und GKV sorgfältig zu prüfen, um Versicherungslücken zu vermeiden.
Kinder von GKV-pflichtversicherten Ärzten sind beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert, sofern sie kein eigenes relevantes Einkommen haben und die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind.
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