Kinderbetreuung in der Arztpraxis ist keine gesetzliche Pflicht für Praxisinhaber, aber ein steuerlich geförderter freiwilliger Leistungsbaustein, der bei der Personalgewinnung und -bindung erhebliche Vorteile bringen kann.

Hintergrund

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Zuschüsse zur Kinderbetreuung bis zu 600 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren, wenn die Kinder noch nicht schulpflichtig sind (§ 3 Nr. 33 EStG). Für Praxisinhaber selbst, die Kinder haben, sind Betreuungskosten teils als Sonderausgaben absetzbar. Angesichts des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen kann ein Betreuungsangebot ein entscheidendes Differenzierungsmerkmal gegenüber anderen Arbeitgebern sein.

Wann gilt das nicht?

Eine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung betrieblicher Kinderbetreuungsangebote besteht in Deutschland nicht. Auch der Zuschuss ist freiwillig und muss arbeitsvertraglich oder per Betriebsvereinbarung geregelt werden, um Ansprüche einzelner Mitarbeiter zu vermeiden.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, steuerlich geförderte Kinderbetreuungszuschüsse als Teil des Benefit-Pakets zu prüfen, besonders in Regionen mit hohem Wettbewerb um medizinisches Fachpersonal.

Kinderbetreuung in der Praxis ist keine gesetzliche Pflicht, aber steuerlich begünstigt und ein wirksames Instrument zur Mitarbeiterbindung in Arztpraxen.

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