Ein schriftlicher Klinikdirektor- oder Chefarztvertrag ist in deutschen Krankenhäusern die Regel und juristisch dringend geboten, auch wenn kein ausdrückliches gesetzliches Schriftformgebot besteht.

Hintergrund

Der Klinikdirektor nimmt als leitender Oberarzt oder Chefarzt eine besondere Stellung im Krankenhaus ein, die sich grundlegend von einem Standardarbeitsvertrag unterscheidet. Kernelemente des Vertrags sind: Umfang der Leitungsfunktion, Liquidationsrecht für privatärztliche Behandlungen, Poolbeteiligung, Nebentätigkeitsgenehmigungen, Haftungsregelungen und Dienstwagenregelungen. Ohne klaren schriftlichen Vertrag sind Streitigkeiten über Befugnisse und Einkommensbestandteile vorprogrammiert.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in angestellter Funktion ohne Leitungsverantwortung, also Fachärzte oder Oberärzte, benötigen keinen Klinikdirektor-Vertrag, sondern einen regulären Arbeitsvertrag nach TVöD-K oder marktüblichen Bedingungen.

Ärzteversichert empfiehlt, Klinikdirektor-Verträge vor Unterzeichnung von einem auf Arztrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen, insbesondere die Klauseln zu Liquidationsrecht, Konkurrenzverbot und Haftungsregelungen.

Ein Klinikdirektor-Vertrag ist keine gesetzliche Pflicht, aber juristisch unverzichtbar, weil er Liquidationsrecht, Nebentätigkeiten und Leitungsbefugnisse klar regelt und spätere Konflikte vermeidet.

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