Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH sind körperschaftsteuerpflichtig: Sie zahlen 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf den steuerpflichtigen Gewinn.

Hintergrund

MVZ können nach dem SGB V als GmbH, als gemeinnützige GmbH oder als eingetragene Genossenschaft betrieben werden. Wählen Ärzte die GmbH-Rechtsform, unterliegt die Gesellschaft der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Abgeltungssteuer bei Gewinnausschüttungen. Im Gegensatz zur Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) entfällt die transparente Besteuerung beim Gesellschafter. Die Gesamtsteuerbelastung eines MVZ kann durch geschickte Gehaltspolitik und Gewinnausschüttungsstrategie optimiert werden.

Wann gilt das nicht?

MVZ in anderen Rechtsformen, etwa als GbR oder Partnerschaftsgesellschaft, sind nicht körperschaftsteuerpflichtig, sondern unterliegen der Einkommensteuer der beteiligten Ärzte. Gemeinnützige MVZ können unter Umständen von der Körperschaftsteuer befreit sein.

Ärzteversichert empfiehlt, bei der Gründung eines MVZ die steuerlichen Konsequenzen der Rechtsformwahl von einem Steuerberater mit MVZ-Erfahrung sorgfältig analysieren zu lassen.

MVZ in der GmbH-Rechtsform sind körperschaftsteuerpflichtig und zahlen 15 Prozent Körperschaftsteuer auf ihren Gewinn. Diese Belastung ist bei der Gründungsplanung zwingend zu berücksichtigen.

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