Die korrekte Abrechnung von Konsiliarleistungen ist für Kassenärzte eine abrechnungsrechtliche Pflicht: Jede erbrachte und dokumentierte Konsultationsleistung muss nach EBM abgerechnet werden, da eine nachträgliche Geltendmachung praktisch ausgeschlossen ist.
Hintergrund
Konsiliarleistungen entstehen, wenn ein Arzt im Auftrag eines anderen Arztes einen Patienten beurteilt oder behandelt, etwa der Radiologe auf Überweisung. Im GKV-System werden Konsiliarleistungen über bestimmte EBM-Ziffern abgerechnet. Im privatärztlichen Bereich erfolgt die Abrechnung nach GOÄ, wobei Konsiliarberichte gesondert vergütet werden können. Eine fehlende oder fehlerhafte Abrechnung führt unweigerlich zu Honorarverlusten.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die Konsiliarleistungen unentgeltlich im Rahmen von Kollegialität oder in Notsituationen erbringen, haben in der Regel keinen Abrechnungsanspruch. Auch rein interne Konsilsituationen im Krankenhaus ohne externe Abrechnung unterliegen eigenen Vergütungsregeln.
Ärzteversichert empfiehlt Vertragsärzten, Konsiliaranfragen stets schriftlich zu dokumentieren und sofort nach Erbringung abzurechnen, um Budgetverluste und Abrechnungsprobleme zu vermeiden.
Konsiliarleistungen müssen von Kassenärzten nach EBM und von Privatärzten nach GOÄ korrekt abgerechnet werden. Die ordnungsgemäße Abrechnung ist Bestandteil der ärztlichen und vertragsrechtlichen Sorgfaltspflicht.
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