Das ärztliche Kooperationsverbot nach § 31 MBO-Ä ist für alle approbierten Ärzte berufsrechtlich bindend: Es verbietet die Annahme von Zuwendungen, Geschenken oder anderen Vorteilen für die Zuweisung von Patienten oder die Verordnung von Arzneimitteln.
Hintergrund
Das Verbot soll die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen schützen und verhindern, dass wirtschaftliche Interessen die Therapiefreiheit beeinflussen. Strafrechtlich relevant wird das Thema durch §§ 299a und 299b StGB, die seit 2016 Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe stellen. Kooperationen zwischen Ärzten und Pharmaunternehmen, Sanitätshäusern oder anderen Leistungserbringern sind nur in engen gesetzlichen Grenzen zulässig.
Wann gilt das nicht?
Legitime Kooperationen, etwa gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen mit klarer Interessentrennung oder Praxisgemeinschaften, sind erlaubt, solange kein Zusammenhang mit Patientenzuweisungen oder Verordnungsentscheidungen besteht. Auch angemessene Honorare für Beratungsleistungen gegenüber Unternehmen sind unter bestimmten Bedingungen zulässig.
Ärzteversichert empfiehlt, jede Kooperation mit Industrie oder anderen Leistungserbringern rechtlich prüfen zu lassen und intern transparent zu dokumentieren, um berufs- und strafrechtliche Risiken zu minimieren.
Das Kooperationsverbot nach § 31 MBO-Ä ist für alle Ärzte berufsrechtlich verbindlich und wird seit 2016 durch §§ 299a/b StGB strafrechtlich flankiert, um Patientenzuweisungen gegen Vorteile zu unterbinden.
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