Das Krankengeld in der GKV wird von der Krankenkasse automatisch berechnet und beträgt 70 Prozent des Bruttolohns, maximal jedoch 90 Prozent des Nettolohns, ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Hintergrund
Angestellte Ärzte in der GKV haben Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V, sobald die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (sechs Wochen) endet. Die Berechnung basiert auf dem regelmäßigen Arbeitsentgelt im letzten Entgeltabrechnungszeitraum, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze. Das Krankengeld wird bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit gewährt. Für GKV-versicherte Selbstständige gilt der Wahltarif Krankengeld.
Wann gilt das nicht?
PKV-versicherte Ärzte erhalten kein GKV-Krankengeld und sind auf private Krankentagegeldversicherungen angewiesen. Selbstständige ohne GKV-Wahltarif erhalten ebenfalls kein Krankengeld. Die Berechnung muss bei der Krankenkasse aktiv beantragt werden.
Ärzteversichert empfiehlt GKV-versicherten Ärzten zu prüfen, ob das gesetzliche Krankengeld die tatsächliche Einkommenslücke bei Langzeiterkrankung ausreichend schließt, und gegebenenfalls eine private Ergänzungsabsicherung zu erwägen.
Das GKV-Krankengeld berechnet sich aus 70 Prozent des versicherten Bruttoeinkommens, setzt nach sechs Wochen Lohnfortzahlung ein und wird für maximal 78 Wochen pro Krankheitsfall gewährt.
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