Krankentagegeld ist für niedergelassene Ärzte keine gesetzliche Pflicht, aber de facto unverzichtbar: Als Selbstständige erhalten sie weder Lohnfortzahlung noch gesetzliches Krankengeld und stehen bei längerer Erkrankung ohne Einkommensabsicherung da.
Hintergrund
Angestellte Ärzte profitieren von sechs Wochen Lohnfortzahlung und anschließendem GKV-Krankengeld. Für niedergelassene Praxisinhaber gilt das nicht. Eine Praxis läuft trotz Erkrankung weiter: Miete, Personalkosten und Verbindlichkeiten fallen an, auch wenn kein Honorar eingeht. Privates Krankentagegeld schließt diese Lücke und zahlt ab dem vereinbarten Karenztag eine tägliche Summe, die dem entgangenen Nettoeinkommen entsprechen sollte.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte mit Lohnfortzahlung und GKV-Krankengeld benötigen kein separates Krankentagegeld, können aber über Zusatztarife die bestehende Lücke zwischen Krankengeld und tatsächlichem Nettoeinkommen schließen. Auch wer über eine umfangreiche Liquiditätsreserve verfügt, kann möglicherweise auf Krankentagegeld verzichten.
Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, frühzeitig eine ausreichend hohe Krankentagegeldversicherung mit kurzer Karenzzeit abzuschließen, um die finanzielle Stabilität der Praxis auch bei langer Erkrankung zu sichern.
Krankentagegeld ist keine gesetzliche Pflicht, aber für selbstständige niedergelassene Ärzte existenziell, weil ohne diese Absicherung eine längere Erkrankung zur Bedrohung für die gesamte Praxis werden kann.
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