Die Kreditaufnahme selbst ist keine Betriebsausgabe, aber die Zinsen auf beruflich veranlasste Darlehen sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG voll steuerlich absetzbar.

Hintergrund

Wenn ein Arzt einen Kredit für den Praxiskauf, die Praxiseinrichtung oder Investitionen in medizinische Geräte aufnimmt, handelt es sich beim erhaltenen Kreditbetrag um eine Einlage in das Betriebsvermögen, keine Betriebsausgabe. Die anfallenden Darlehenszinsen sind jedoch Betriebsausgaben und mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Die Tilgungsraten hingegen sind steuerlich neutral, da sie lediglich die Verbindlichkeit im Betriebsvermögen reduzieren.

Wann gilt das nicht?

Zinsen für privat veranlasste Darlehen, etwa zur Finanzierung des Eigenheims oder privater Anschaffungen, sind keine Betriebsausgaben. Bei gemischt genutzten Krediten muss eine sorgfältige Aufteilung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung vorgenommen werden.

Ärzteversichert empfiehlt, bei Praxisdarlehen stets einen klaren beruflichen Veranlassungszusammenhang zu dokumentieren und die Zinszahlungen im Jahresabschluss als Betriebsausgaben korrekt zu erfassen.

Die Kreditaufnahme als solche ist keine Betriebsausgabe, aber Zinsen auf beruflich veranlasste Praxisdarlehen sind voll als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

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