Kryptowährungen sind für Ärzte keine Betriebsausgabe, aber Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptoassets sind als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG steuerpflichtig und verlustverrechenbar.

Hintergrund

Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum zählt das Finanzamt als sonstige Wirtschaftsgüter. Gewinne aus dem Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Kauf sind einkommensteuerpflichtig. Verluste aus Kryptoverkäufen können nur mit Gewinnen aus ähnlichen privaten Veräußerungsgeschäften, nicht mit anderen Einkunftsarten, verrechnet werden. Nach einer Haltezeit von über einem Jahr sind Gewinne steuerfrei. Der vollständige Kauf einer Kryptowährung ist weder als Betriebsausgabe noch als Sonderausgabe absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die Kryptowährungen länger als zwölf Monate halten, erzielen steuerfreie Gewinne. Wer Krypto im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handelt, unterliegt anderen steuerlichen Regeln, die mit einem Steuerberater geprüft werden sollten.

Ärzteversichert empfiehlt allen Ärzten, die in Kryptowährungen investieren, sorgfältige Aufzeichnungen über Kaufzeitpunkt, Kaufpreis und Verkaufserlöse zu führen, da das Finanzamt umfangreiche Nachweise verlangen kann.

Kryptowährungen sind für Ärzte nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Verluste können jedoch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, sofern die Jahresfrist nicht überschritten wurde.

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