Kündigung von Praxispersonal ist keine Pflicht, aber eine gesetzlich geregelte Maßnahme, die Praxisinhaber bei betrieblicher Notwendigkeit korrekt umsetzen müssen, um Klagen vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden.

Hintergrund

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für Praxen mit mehr als zehn Mitarbeitern und schützt Arbeitnehmer nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit vor willkürlichen Kündigungen. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen, sozial gerechtfertigt sein (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt) und die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Bei Betriebsräten gilt ein Anhörungsverfahren. Besondere Schutzgruppen wie Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder genießen erweiterten Schutz.

Wann gilt das nicht?

In Praxen mit bis zu zehn Mitarbeitern gilt das KSchG nicht, was dem Arbeitgeber größere Handlungsfreiheit einräumt. Allerdings schließt das nicht aus, dass Kündigungen dennoch formal korrekt und unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen ausgesprochen werden müssen.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, arbeitsrechtliche Beratung vor jeder Kündigung einzuholen, besonders bei betriebsbedingten Kündigungen, die mit dem Risiko von Abfindungsforderungen verbunden sein können.

Kündigung von Praxispersonal ist keine Pflicht, muss aber bei betrieblicher Notwendigkeit schriftlich, fristgerecht und sozial gerechtfertigt erfolgen, um arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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