Kurzarbeit für Praxispersonal ist keine gesetzliche Pflicht, sondern ein freiwilliges Instrument, das Praxisinhaber bei erheblichem Arbeitsausfall durch die Agentur für Arbeit beantragen können, um Entlassungen zu vermeiden.
Hintergrund
Kurzarbeit setzt voraus, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Praxisinhaber müssen mit den betroffenen Mitarbeitern eine Kurzarbeitsvereinbarung treffen und Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Die Agentur erstattet dann einen Teil des weggefallenen Entgelts. Während der Corona-Pandemie nutzten viele Praxen Kurzarbeit, als Patientenzahlen stark zurückgingen.
Wann gilt das nicht?
Praxen, deren Umsatzeinbrüche nicht auf wirtschaftliche oder strukturelle Gründe zurückzuführen sind, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Selbstständige Praxisinhaber selbst sind vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen; es gilt nur für angestelltes Personal.
Ärzteversichert empfiehlt, im Krisenfall frühzeitig die Voraussetzungen für Kurzarbeit zu prüfen und arbeitsrechtliche Beratung einzuholen, da die formalen Anforderungen komplex sind.
Kurzarbeit für Praxispersonal ist keine Pflicht, aber ein wertvolles Instrument für Praxisinhaber, um bei Umsatzeinbrüchen Personalkosten zu senken und qualifizierte Mitarbeiter zu halten.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →